Mündliche Prüfungen finden auf Antrag der Schülerin oder des Schülers in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl (mit Ausnahme der ersten Fremdsprache) statt.
Der Prüfungsausschuss kann auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, wenn eine begründete Aussicht auf Verbesserung der Endnote besteht.
Die Bekanntgabe der Vornoten (Noten der bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern) und der Noten für die schriftlichen Prüfungen erfolgt sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung. Die Anträge auf eine oder zwei mündliche Prüfungen müssen die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung an den Prüfungsausschuss richten. Für die abschließende Vorbereitung auf die mündliche Prüfung stehen drei bis fünf Unterrichtstage zur Verfügung.