

Die Schulen in ihrer pädagögischen Arbeit stärken und sie bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages unterstützen – das kann Schulsozialarbeit in Schleswig-Holstein leisten.
„Zur Unterstützung des Erziehungsauftrages kann das Land bei besonderem Bedarf nach Maßgabe der vom Landtag bewilligten Haushaltsmittel Angebote der Schulträger fördern, die der Betreuung, Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler dienen“, heißt es in § 6 Abs. 6 Schulgesetz SH. Das Bildungsministerium setzt den Rahmen und fördert die Schularbeit in 2013 mit 4,6 Millionen Euro.
Schulsozialarbeit bezeichnet grundsätzlich eine Form der Sozialarbeit im schulischen Kontext oder mit schulischem Bezug. Sie handelt an der Schnittstelle von Schule und Jugendhilfe, also im Kontext unterschiedlicher Rechts-, Organisations- und Leistungsbereiche. In dieser Kooperation werden die Bildungsbegriffe von Schule und Jugendhilfe zusammengeführt.
Das Verständnis von Schulsozialarbeit als Oberbegriff für einzelne sozialpädagogische Aktivitäten im Rahmen von Schule entwickelt sich nach und nach zu einem integrativen Ansatz weiter. So definiert der Zwölfte Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung
(Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, 2005) die „schulbezogene Jugendsozialarbeit“ als „eigenständiges Dienstleistungsangebot der Jugendhilfe am Ort Schule, das sowohl für das System Schule, für Schülerin/innen und Eltern als auch für Lehrkräfte spezifische Hilfen anbietet und vielfältige Entwicklungsprozesse unterstützt“. Damit gewinnen präventive Aufgabenfelder und die Arbeit mit der gesamten Schule an Bedeutung.
Anstellungsträger für Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sind in der Regel Schulträger oder Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe, vereinzelt auch andere Träger (zum Beispiel Elternvereine). Die Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen stehen dagegen grundsätzlich im Dienst des Landes.
Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter unterliegen vorrangig der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen Beschäftigungsstelle. Die Weisungsbefugnis der Schulleitung (nach § 33 Abs. 3 SchulG) beschränkt sich somit praktisch auf innerorganisatorische Fragestellungen (zum Beispiel Raumzuteilung, Besprechungstermine usw.) und bezieht sich damit nicht auf inhaltliche Aspekte. Gleichwohl sollte die konzeptionelle Umsetzung von Schulsozialarbeit in enger Abstimmung mit Lehrkräften und Schulleitung erfolgen.
Zum rechtssicheren Umgang mit Daten von Schülerinnen und Schülern durch Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter hat das Unabhängige Zentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein in Zusammenarbeit mit den Ministerien für Arbeit, Soziales und Gesundheit sowie für Bildung und Kultur eine „Handreichung für die Datenverarbeitung der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter“ erstellt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern in öffentlichen Schulen ist im Schulgesetz (§§ 30, 31 SchulG) und in der Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulen geregelt.
Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter haben, sofern sie als Mitglied gewählt sind, das Recht zur Teilnahme
Im Schulzentrum Satrup sind drei Schulsozialarbeiterinnen beschäftigt:
(Heilpädagogin)
Gruppenarbeit (Inselteam)
Einzelfallhilfe nach Bezugssystem
Mediation
Projekte
Netzwerk zu außerschulischen Hilfen (Ärzte, Therapeuten,…)
(Dipl. Sozialpädagogin)
Spielzeugausleihe
Bus-Engel
Partizipation/SV-Arbeit
Schulsanitäter
Mitarbeit in der INSEL
Klassenprojekte
Streitschlichter (i.A.)
Die OGS leitet Tomas Bestmann (Dipl. Sozialpädagoge).
Er wird von Marie Günther (päd. Mitarbeiterin) unterstützt.
Kontakt zur OGS