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30.05.2022

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,

die Kultusministerkonferenz hat beschlossen, schrittweise und behutsam bestehende Einschränkungen des Regelbetriebs durch die Corona-Pandemie bis zum Mai zurückzunehmen. Dazu gehört auch das Einstellen des anlasslosen Testens zum Ende des Monats Mai. 

Bis zum 31. Mai kann daher an den Schulen letztmalig jeweils ein Testkit an Schülerinnen und Schüler sowie an an den Schulen tätige Personen, sofern diese es wünschen, ausgegeben werden. Die Tests sollten anlassbezogen genutzt werden.

Der „Schnupfenplan“ gilt in der jetzigen Form weiter. Liegen dementsprechende Symptome vor, darf die Schule wie bisher nicht besucht werden – auch nicht bei einem negativen Test. Weiterhin besteht natürlich die Möglichkeit zu freiwilligen Tests in den Bürgertestzentren.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Kraft, Ministerium

 

04.05.2022

Am 03.05.2022 hat das Gesundheitsministerium einen neuen Absonderungserlass veröffentlicht, der ab heute gilt und durch die Kreise und kreisfreien Städten mit entsprechenden Allgemeinverfügungen umgesetzt werden muss. Sie finden das Dokument unter diesem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220504_absonderungserlass.html

 

Dort heißt es unter anderem unter Nr. 3:

„Die Anordnung zur Absonderung endet bei nachweislich infizierten Personen automatisch nach fünf Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden negativen Tests bedarf es hierfür nicht. Ein solcher Test wird jedoch empfohlen.“

Es gilt also nun eine auf fünf Tage verkürzte Absonderungspflicht für alle positiv getesteten Personen. Für Haushaltsangehörige, die nicht selbst positiv getestet sind, gilt keine Absonderungspflicht mehr. Bitte beachten Sie das im Umgang mit allen Schulangehörigen. Als weitere Regelungen für den Bereich der Schulen beachten Sie bitte den Hygieneleitfaden unter diesem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Schuljahr21_22/hygienekonzept_21_22.html .

Eine gesonderte Verordnung für den Bereich der Schulen gibt es im Übrigen nicht.

 

14.04.2022

Die aktuelle Schul-Corona-Info (11/22) vom 13.04.2022 finden Sie hier…

 

31.03.2022

Die aktuelle Schul-Corona-Info (10/22) vom 30.03.2022 finden Sie hier…

 

21.03.2022

Die aktuelle Schulen-Corona-Verordnung finden Sie hier…

 

17.03.2022

Die neue Schul-Corona-Info (09/22) vom 16.03.2022 finden Sie hier…

 

01.03.2022

Die neue Schul-Corona-Info (08/22) vom 01.03.2022 finden Sie hier…

 

18.02.2022

Die neue Schul-Corona-Info (07/22) vom 18.02.2022 finden Sie hier…

 

10.02.2022

Die neue Schul-Corona-Info (06/22) vom 10.02.2022 finden Sie hier…

Informationen zum Sportunterricht ab dem 14.02.2022 finden Sie hier…

 

3.02.2022

Die neue Schul-Corona-Info (05/22) vom 03.02.2022 finden Sie hier…

Das Wichtigste in Kürze:

Neuer Absonderungserlass:

Wenn eine Schülerin/ein Schüler einen pos. Selbsttest in der Schule hat, soll dieser unverzüglich durch einen durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2 zertifizierten Antigen-Schnelltest in einem Testzentrum oder einer Teststation bestätigt werden. Wenn dieser Test negativ ist, besteht keine Absonderungspflicht, d.h. die Schülerin/der Schüler kann wieder zur Schule kommen. 

Testpflicht für den Zugang zur Schule

Wenn Elterngespräche in der Schule stattfinden, muss immer ein negativer Coronatest vorgelegt werden.

 

21.01.2022

Die Info als PDF (hier…)

 

Die neue Schul-Corona-Info (04) vom 21.01. finden Sie hier…

Das Wichtigste in Kürze:

Die mit der Corona-Schulinformation 2022-001 vom 5. Januar 2022 übermittelten Maßgaben zur Organisation des Unterrichts – insbesondere

  • die Kohortenregelung in Grundschulen,
  • das Aussetzen außerunterrichtlicher Angebote bei Aufrechterhaltung von Ganztags und Betreuungsangeboten
  • und die Regelungen zu Musik und Sport

gelten mit Blick auf das aktuelle Pandemiegeschehen über den 21. Januar 2022 hinaus bis auf Weiteres fort.

20.01.2022

15.01.2022

Die neue Schul-Corona-Info (03/22) finden Sie hier…

Das Wichtigste in Kürze (gültig ab 17.02.):

a) Testungen 

Mit Wirkung zum 17. Januar 2022 tritt eine geänderte Schulen-Corona-Verordnung in Kraft. Danach wird die Testfrequenz auf drei Testungen pro Woche festgelegt. Diese Regelung soll zunächst bis Mitte März bestehen bleiben.
Wie bereits angekündigt, gilt die Testpflicht außerdem ab sofort für alle Personen in Schulen, unabhängig von ihrem Status als Geimpfte, Genesene oder „Auffrischungsgeimpfte“.

b) Quarantäneregelungen

Vor dem Hintergrund der seriellen Teststrategie und des erhöhten Schutzstandards in Schulen sind bei Einhaltung aller Vorgaben in Schulen in der Regel keine Quarantänemaßnahmen erforderlich.

Das bedeutet, dass in Schulen folgende Veränderungen gegenüber den Regelungen der ersten Schulwoche gelten:

  • Tritt in Schulen ein Infektionsfall auf, der durch einen PCR-Test bestätigt wird, besteht für andere Personen aufgrund des schulischen Schutzkonzepts mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Schulen-CoronaVO und der seriellen Teststrategie keine Absonderungspflicht. Das gilt z. B. auch für Sitznachbarn
    der infizierten Person.
  • Lediglich im Einzelfall kann eine Absonderung in Betracht kommen, wenn die Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden sind. In diesen Fällen obliegt es der infizierten Person oder bei jungen Schülerinnen und Schülern ihren Erziehungsberechtigten, die engen Kontaktpersonen (z. B. Sitznachbarn) eigenverantwortlich zu informieren. In diesen Fällen gilt dann eine Absonderungspflicht für fünf Tage gemäß Absonderungserlass des MSGJFS.
  • Sog. Geboosterte, „frisch“ doppelt Geimpfte, geimpfte Genesene und „frisch“ Genesene müssen jedoch gar nicht in Quarantäne.
  • Wird der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein durch einen PCR-Test bestätigter Infektionsfall bekannt, soll den Lerngruppen, mit denen die infizierte Person Kontakt hatte, ein Informationsschreiben der Gesundheitsverwaltung durch die Schule ausgehändigt werden. Das Schreiben erhalten die Schulen in den nächsten Tagen.
  • Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch einen PCR-Test bestätigt infiziert, gilt für sie oder ihn eine Quarantäne von sieben Tagen in Verbindung mit einer Bescheinigung über einen negativen Schnelltest am siebten Tag

 

10.01.2022

Die neue Schul-Corona-Info (02/22) aus dem Ministerium finden Sie hier…

 

06.01.2022

Wie vor den Weihnachtsferien versprochen, erhalten Sie heute rechtzeitig vor Schulbeginn die aktuellsten Informationen für den Schulbetrieb ab Montag.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Unterricht startet für alle Schülerinnen und Schüler am Montag (10.01.2022) in Präsenz.
  • Unsere Ministerin bittet alle am Schulleben Beteiligten und auch die Eltern der Schülerinnen und Schüler am kommenden Sonntag vor dem Schulstart eine Testung per Selbsttest oder – noch besser – bei einer Teststation durchzuführen.
  • In den ersten zwei Schulwochen werden in der Schule dreimal in der Woche (Mo./Mi./Fr.) Corona-Selbsttests durchgeführt. Mit der nächsten Schulen-Coronaverordnung (voraussichtlich spätestens mit Wirkung zum 17. Januar) wird die Testpflicht auch auf die Geimpften und Genesenen ausgeweitet. Ausdrücklich bittet unsere Ministerin aber schon in der kommenden Woche alle Geimpften und Genesenen, freiwillig an den Testungen teilzunehmen.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt in der jetzigen Form bestehen.
  • Das Angebot der OGS kann in den ersten beiden Schulwochen nicht angeboten werden.

Die neue Schul-Corona-Info (01/22) aus dem Ministerium mit Infos zum Schulstart nach den Weihnachtsferien finden sie hier…

 

 

21.12.2021

Die neue Schul-Corona-Info (53) aus dem Ministerium finden Sie hier…

 

10.12.2021

Die neue Schul-Corona-Info (52) aus dem Ministerium finden Sie hier…

 

26.11.2021

Die neue Schul-Corona-Info (51) aus dem Ministerium finden Sie hier…

 

22.11.2021

Die Änderungsverordnung zur Schulen-Corona-Verordnung finden Sie hier…

 

17.11.2021

Nachfolgend die wichtigsten Infos zur Maskenpflicht/zum Testen (gültig ab 22.11.2021):

Medieninfo der Ministerin hier…

Mit der heutigen Corona-Schulinformation übersende ich die Information zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung, die ab 22. November gelten wird. Die Änderung bringt folgende Neuerungen:

  • Nachdem die Maskenpflicht zuvor am Sitzplatz ausgesetzt worden war, gilt sie nun wieder im gesamten Schulgebäude. Eine Ausnahme soll lediglich dann gemacht werden, wenn es um Spracherwerb geht. (z.B. Deutschunterricht, DaZ oder auch wenn es pädagogisch geboten ist, wie in bestimmten Situationen im Förderbereich).
  • Die Testpflicht gilt weiter: Alle ungeimpften Schülerinnen und Schüler MÜSSEN sich zwei Mal pro Woche in der Schule testen; die geimpften und genesenen Schülerinnen und Schüler SOLLEN die Gelegenheit wahrnehmen, sich in der Schule zu testen. Das gilt ebenso für alle an Schule Beschäftigten.
  • Sollte es einen bestätigten Fall in einer Lerngruppe geben, wird in dieser Lerngruppe auch weiterhin fünf Schultage lang TÄGLICH getestet. Auch den Genesenen und Geimpften wird dringend empfohlen, an den Testungen in der Schule teilzunehmen.
  • Die rechtliche Umsetzung erfolgt zu Montag; Ministerin Prien ruft dazu auf, ab sofort wieder im gesamten Schulgebäude Masken zu tragen, auch an den Sitzplätzen.

Hier finden Sie zusätzlich auch ein Video zu der Änderung unter dem Link https://www.youtube.com/watch?v=QnBbuNon5nI. Bitte verwenden Sie gerne die Information, die aus Ihrer Sicht am zweckmäßigsten ist.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Kraft

 

 

29.10.2021

Die neue Schulen-Corona-Verordnung (gültig ab 31.10.2021) finden Sie hier…

 

28.10.2021

Es gibt eine neue Info aus dem Ministerium (Corona-Schulinformation (48 – hier…) zum Thema: Masken

 

26.10.2021

Ab 01.11.2021 keine Maskenpflicht mehr am Sitzplatz

Die Landesregierung hat heute mitgeteilt, dass ab Montag, den 1. November 2021, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) im Unterricht (am Sitzplatz) entfallen wird. Die Pressemitteilung finden Sie unter diesem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2021/Corona/211026_Aufhebung_Maskenpflicht_Schule.html

Aktuell wird die entsprechende Verordnung erarbeitet. Sie erhalten in Kürze nähere Informationen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Kraft

 

21.10.2021

Es gibt eine neue Info aus dem Ministerium (Corona-Schulinformation (47 – hier…) zum Thema: Lüften 

 

23.09.2021

Information zur möglichen Weiterentwicklung der Hygieneregeln in Schulen ab November

Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter, liebe Kolleginnen und Kollegen,

möglicherweise haben Sie heute (23.09.2021) bereits die Presseberichterstattung zur Landtagssitzung wahrgenommen. Dort erklärte Herr Minister Dr. Garg stellvertretend für den erkrankten Ministerpräsidenten im Rahmen einer Regierungserklärung, dass – nach einer Rückkehrphase aus den Herbstferien – Ende Oktober die Pflicht, Masken an Schulen zu tragen, auslaufen solle. Frau Ministerin Prien erklärte ergänzend, dass die gute Coronalage in Schleswig-Holstein und die Impffortschritte bei Erwachsenen und Jugendlichen eine neue Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Hygienemaßnahmen erforderten. Wie das Auslaufen der Maskenpflicht genau aussehen werde, solle nach den Herbstferien entschieden werden. Es sei vorstellbar, dass die Maskenpflicht in den Klassenräumen am Sitzplatz aufgehoben werden könne, während sie aber auf den Gemeinflächen in Innenräumen weiterhin bestehen bleibe. Allerdings setze das Auslaufen der Maskenpflicht eine weiterhin gute Entwicklung des Infektionsgeschehens voraus. Frau Ministerin Prien sagte dazu: „Ich appelliere daher heute wieder an alle Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteiner aller Altersgruppen, in den nächsten Wochen die Impfangebote wahrzunehmen und sich gegen Corona impfen zu lassen. Es liegt in unserer gemeinsamen Verantwortung, so den Schülerinnen und Schülern möglichst viel Normalität im Schulalltag zu sichern“.

Ich gehe davon aus, dass die Schulen im Laufe der ersten Woche nach den Herbstferien informiert werden können, wie die Rahmenbedingungen ab 31.10.2021 geregelt sein werden.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Kraft, Bildungsministerium 

 

16.09.2021

Es gibt eine neue Corona-Info aus dem Ministerium (Nr. 46) – s. aktuelle Corona-Infos (Ministerium)

 

Hallo liebe Eltern und Erziehungsberechtigte!    [Diese Info ist an alle Eltern/Erziehungsberechtigte auch als Mail verschickt worden.]

Nachfolgend die neuesten Infos aus der Schule zum Thema „Corona – Wie geht es in den nächsten Wochen weiter?“

a) Zeitraum bis zu den Herbstferien

Die aktuell geltende Schulen-Coronaverordnung wird mit ihren Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung und zu den Testungen bis zum 3. Oktober 2021 unverändert fortgeschrieben.

Sie finden die Verordnung unter folgendem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

 

b) Herbstferien (Selbsttests)

Schülerinnen und Schüler können die Bestätigung der Schule  (wurde an alle Schülerinnen und Schüler vor einigen Wochen verteilt) derzeit nutzen, um auch in der Freizeit Zugang zu zum Beispiel Veranstaltungen oder Restaurants zu bekommen. Diese Regelung ist besonders wichtig, weil gerade die Schülerinnen und Schüler in den vergangenen Monaten Einbußen in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe erleiden mussten.

Viele von ihnen sind noch nicht geimpft oder können sich noch gar nicht impfen lassen und sollen dennoch in der nun ab 20. September vorgesehenen „3-G-Welt“ nicht erneut benachteiligt werden.

Während der Herbstferien zwischen dem 4. und 17. Oktober 2021 werden in den Schulen keine regelmäßigen Selbsttestungen durchgeführt. Damit die minderjährigen Schülerinnen und Schüler, vor allem soweit sie in Schleswig-Holstein bleiben, dennoch unter vereinfachten Bedingungen an Aktivitäten teilnehmen können, für die eine Testpflicht vorgesehen ist, behalten die Schulbescheinigungen unter für diesen Zeitraum leicht veränderten Bedingungen ihre Gültigkeit. Von den während der Schulzeit drei möglichen Testvarianten bleiben in den Ferien zwei übrig: die Testung in einem Testzentrum, in einer Apotheke oder bei einer Ärztin bzw. einem Arzt und die Selbsttestung im häuslichen Umfeld mit Bestätigung durch eine qualifizierte Selbstauskunft.

Bei Veranstaltungen oder z.B. in Restaurants muss also die Schulbescheinigung vorgelegt werden. In den Ferien muss zusätzlich entweder die jeweils höchstens 72 Stunden alte Bestätigung des professionell durchgeführten Tests oder die qualifizierte Selbstauskunft über den häuslichen Test vorgezeigt werden. Das gilt für alle minderjährigen Schülerinnen und Schüler, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler können sich, weil für sie erst seit kurzem eine bzw. noch gar keine STIKO-Empfehlung zur Impfung besteht, auch weiterhin (für die 12- bis 17-Jährigen noch bis Ende November) kostenlos in den Testzentren testen lassen.

In Bezug auf die Selbsttestungen gilt das, was auch im sonstigen Schulbetrieb gilt. Notwendig ist weiterhin, dass eine Sorgeberechtige bzw. ein Sorgeberechtigter bestätigt, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler den Selbsttest durchgeführt hat. Diese Selbstauskunft ist mit einem Datum und einer Uhrzeit zu versehen.

Die bescheinigte Testung oder die Selbstauskunft haben eine Wirksamkeit von 72 Stunden und müssen zusammen mit der einmaligen Schulbescheinigung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter vorgelegt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, das Formular des Bildungsministeriums für die Selbstauskunft, welches die Schulen bereits verwenden, zu benutzen. Zwar steht in der Überschrift des Formulars „zur Abgabe in der Schule“, es soll in den Herbstferien aber auch zur Abgabe an anderen Stellen Verwendung finden.

Die entsprechenden Regelungen sind in der Corona-Bekämpfungsverordnung enthalten, so dass die Selbsttests von allen Stellen anerkannt werden müssen. Damit auch die Anbieter die Bestätigungen akzeptieren, werden noch entsprechende Informationen veröffentlicht werden.

Beachten Sie bitte, dass in anderen Bundesländern die Regelungen abweichen können.

Bei Bedarf erhalten die Schülerinnen und Schüler für die Ferienzeit von ihren Schulen fünf Selbsttests. Die bereitgestellten Selbsttests sind nur für minderjährige Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Selbstverständlich können sie auch selbst beschaffte Tests zur Testung nutzen.

Schreiben Sie uns bitte (formloser Antrag per Mail), wenn Sie Bedarf an Tests haben.  Ganz wichtig: Denken Sie in der Mail an den Namen Ihres Kindes und die Klassenangabe. Ihr Kind wird die Selbsttests am letzten Schultag vor den Herbstferien in der Schule bekommen.

 

c) Zeitraum nach den Ferien (bis Ende Oktober)

Für den Zeitraum nach den Ferien bis Ende Oktober wird es nach dem heutigen Stand voraussichtlich weiter bei diesen Maßnahmen bleiben.

Dies bedeutet im Kern, dass an den Schulen weiterhin in Innenräumen eine mindestens medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist und auch die bewährte Teststrategie (negativer Testnachweis als Zugangsvoraussetzung zur Schule und zu schulischen Präsenzveranstaltungen bei regelmäßiger Testung) fortgesetzt wird.

In den Schulen wird also auch weiterhin am bewährten, hohen Schutzstandard festgehalten, Lockerungen, wie sie nun im Freizeitbereich erfolgen, müssen vorsichtig erfolgen. Der Grund hierfür liegt zum einen darin, dass Sie in den Grundschulen nur und in den weiterführenden Schulen zum größeren Teil ungeimpfte Kinder und Jugendliche unterrichten. Zum anderen besteht für Schülerinnen und Schüler die Pflicht, die Schule zu besuchen, wenn sie nicht derzeit aufgrund einer besonderen Vulnerabilität von der Präsenzpflicht befreit sind. Sie können sich also nicht wie etwa im Freizeitbereich dagegen entscheiden, die Schule zu besuchen, und sind deshalb darauf angewiesen, dass wir angemessene Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen. Auch müssten nach Einschätzung der Gesundheitsbehörde bei gelockerten Vorsichtsmaßnahmen im Falle einer auftretenden Infektion wesentlich mehr Mitschülerinnen und Mitschüler in Quarantäne. Dies würde wiederum für deutlich mehr Schülerinnen und Schüler bedeuten, dass sie nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.

Die wichtigste Vorkehrung wird auch weiterhin sein, dass alle am Schulleben unmittelbar und auch nur mittelbar Beteiligte ein Impfangebot wahrnehmen.

 

d) Zeitraum ab November

Für die Zeit ab November 2021 wird im Oktober nach den Herbstferien entschieden, welche Infektionsschutzmaßnahmen dann in Schulen erforderlich sind.

 

 

27.08.2021

Vorgehen der Gesundheitsämter bei der Prüfung von Quarantänemaßnahmen im Bereich Schule

Die vergangene Woche hat gezeigt, dass die neue Vorgehensweise der Gesundheitsämter im Zusammenhang mit Quarantäneanordnungen dazu führt, dass sich weit überwiegend nur noch einzelne Personen in Quarantäne begeben müssen. Ich möchte aus diesem Anlass in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium folgende Hinweise geben:
Die Entscheidung über eine mögliche Quarantäneanordnung (sog. Maßnahme) erfolgt nicht in jedem Fall zwingend, sondern immer auf der Basis einer Risikobewertung durch das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter agieren also immer situationsbezogen. Häufig sind gar keine Quarantäneanordnungen im Schulumfeld erforderlich, sondern ausschließlich im privaten Kontext. Das liegt dann an den Hygienekonzepten und an der Tatsache, dass Infektionsübertragungen in der Mehrzahl anlässlich privater Begegnungen erfolgen, bei denen keine Hygienevorgaben nach dem Vorbild der Schulen Beachtung finden.

 

19.08.2021

Weiter Maskenpflicht – neue Quarantäne-Regelung – Testbescheinigung

Im Unterricht müssen die Schülerinnen und Schüler weitere drei Wochen eine Maske tragen. Danach will die Landesregierung die Lage erneut neu bewerten. Hintergrund ist, dass es an den Schulen auch eine neue Quarantäne-Regelung geben wird. So soll Quarantäne nicht mehr pauschal für ganze Lerngruppen gelten. Konkret bedeutet das, dass in der Regel nur noch unmittelbare Sitznachbarn oder enge Schulfreunde, die auch nachmittags Kontakt haben, in Quarantäne geschickt werden. Weiterhin gelten in der Schule Abstandsregeln, wo immer es möglich ist.
Die Schulen werden einmalig eine Bescheinigung für minderjährige Schüler ausstellen. Sie besagt, dass die Kinder zur Schule gehen und damit der Testpflicht unterliegen. An Schleswig-Holsteins Schulen wird derzeit zweimal die Woche ein Corona-Test für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene durchgeführt. Bei uns erhalten die Schülerinnen und Schüler am Montag zur Testung die Bescheinigung.

 

18.08.2021

Corona-Schulinformation (43) vom 17.08.2021 hier…
– Runderlass Absonderung hier…
– Handreichung Quarantäne  hier…

17.08.2021

Info zum kostenlosen und freiwilligen Impfangebot in Schule (neu: STIKO-Empfehlung der Impfung für 12- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler)

Anschreiben für Eltern/Schüler (Ministerium – 17.08.2021)  hier…

Die freiwillige und kostenlose Impfung (keine Schulveranstaltung!) findet bei uns am 23.08.2021 im Zeitraum von 9.00 Uhr 11.00 Uhr statt.
Am Tag der Impfung müssen die Schülerinnen und Schüler den ausgefüllten Anamnesebogen sowie den Einwilligungsbogen dabei haben. Das Impfbuch wird auch benötigt. 
Impfwillige können noch bis zum Impftag gemeldet werden. 

Aufklärungsmerkblatt hier…
Anamnese- und Einwilligungsbogen hier…

Infos auf der Homepage hier… 

 

12.08.2021

Handlungsplan bei pos. Corona-Selbsttest   (Die Info ist auch per Mail an die Eltern/Erziehungsberechtigten geschickt worden.)

 

Hallo liebe Eltern und Erziehungsberechtigte!  

Die pos. Corona-Fälle unter den Schülerinnen und Schülern im Land Schleswig-Holstein nehmen in den Schulen zu (seit Montag  200 neue Fälle)… und damit auch erste Quarantänemaßnahmen.

Aktuell haben wir bei uns unter den Schülerinnen und Schülern seit heute eine bestätigte Corona-Erkrankung. Diese ist durch das Selbsttest-Verfahren in der Schule ermittelt worden. Es sind aktuell keine Schülerinnen und Schüler in einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen wir keine weiteren Infos innerhalb der Schulgemeinschaft weitergeben. Ich bitte um Verständnis.

Alle Personen, die zum engeren Kontaktkreis von infizierten Schülerinnen und Schülern gehören und damit evtl. in Quarantäne müssen, werden vom Gesundheitsamt informiert.

 

Nachfolgend unser Handlungsplan:

Einhaltung der geltenden Hygieneregeln

  • Tragen der Maske in den Gebäuden – Abnahme nur möglich, wenn 1,5 m Abstand eingehalten werden kann.
  • Im Freien sollen die Schülerinnen und Schüler möglichst auf Abstand achten (tragen ja keine Maske) – eine Abstandspflicht im Freien gibt es nicht.  
  • Lüften – zurzeit kann problemlos Unterricht bei offenem Fenster oder im Freien durchgeführt werden
  • Selbsttest: zweimal in der Woche – es wird empfohlen, dass auch vollständig geimpfte Personen sich weiterhin regelmäßig testen.

Der Corona-Selbsttest ist positiv

  • Eltern werden von Schulleitung/Sekretariat informiert und holen zeitnah (also so schnell wie möglich) ihr Kind ab – Infos zum weiteren Prozedere werden den Eltern nochmals erläutert (PCR-Test / Isolierung/Quarantäne); Kind bekommt eine Bescheinigung über pos. Testung.
  • Schulleitung/Sekretariat informiert das Gesundheitsamt (Weitergabe der Kontaktdaten der Schülerin/des Schülers).
  • Solange das Ergebnis vom PCR-Test nicht vorliegt, läuft der Unterricht für die Klasse ganz normal weiter. 
  • findet am Folgetag eine zusätzliche Testung in der Klasse statt. Mitschülerinnen und Mitschüler können sich jederzeit natürlich auch privat testen.

Der PCR-Test ist auch positiv

Wenn sich mittels PCR-Test bestätigt, dass eine Ansteckung vorliegt, dann meldet sich das zuständige Gesundheitsamt im Sekretariat bzw. beim Schulleiter.

Das Gesundheitsamt benötigt von uns folgende Informationen:

Informationen zur Lüftung

Sitzplan der Klasse (in der Klasse, im Fachraum, im PK, WPU…)

Nennung der engeren Kontaktpersonen der pos. getesteten Person – Die Kontaktdaten dieser Schülerinnen und Schüler werden dem Gesundheitsamt übermittelt. Diese Daten werden vom Sekretariat bei Bedarf in der Klasse erfragt. Dann wird auch erfragt, ob in den zurückliegenden Tagen Gruppenarbeiten etc. stattgefunden  haben…

Gesundheitsamt informiert die Schule über angeordnete Quarantänemaßnahmen

 

Distanzunterricht während der Quarantänezeit

  • Für einzelne Schülerinnen und Schüler wurde vom Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet:
    Alle Schülerinnen und Schüler in Quarantäne erhalten über IServ Unterrichtsmaterial. Dort, wo es möglich und sinnvoll ist, können sie auch über Videokonferenz am Unterricht teilnehmen. Videokonferenzen (zur Abklärung/Besprechung der Aufgaben) können mit den betroffenen Schülerinnen und Schülern vereinbart werden. Der Präsenzunterricht läuft für alle anderen Schülerinnen und Schüler ganz normal weiter.
  • Eine gesamte Klasse ist in Quarantäne:
    Sobald eine gesamte Klasse in Quarantäne ist, läuft der Distanzunterricht mittels Videokonferenz so, wie wir auch beim letzten Lockdown gearbeitet haben: Distanzunterricht nach Stundenplan mit Videokonferenz (einzelne Fächer – z.B. Sport – fallen weg).

 

 

30.07.2021

Beurlaubungserlass

Eine Rückkehr zum Präsenzbetrieb und zum Präsenzunterricht wird für die allermeisten Schülerinnen und Schüler nach der Zäsur der Sommerferien wichtig sein. Es wird weiterhin auf besondere Situationen in einzelnen Familien Rücksicht genommen. Ein Informationsblatt für Eltern/Erziehungsberechtigte finden Sie hier…

Eine Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern kommt für Schülerinnen und Schüler in Betracht, die entweder selbst ein klar erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben oder bei denen dies bei mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen der Fall ist. Es wird hier immer der Einzelfall entschieden und abgewogen. Eine Rolle spielt zum Beispiel auch, wie hoch das Infektionsgeschehen vor Ort ist und wie viel Unterricht bereits verpasst wurde.

Eine Beurlaubung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn gleichzeitig ein Konzept für ein Lernen in Distanz abgesprochen wird, das die realistisch vorhandenen zeitlichen Ressourcen von Lehrkräften bei ansonsten regulärem Präsenzunterricht berücksichtigt, und erfolgt jeweils für längstens einen Monat.

Eine Handreichung zum Umgang mit vulnerablen Schülerinnen und Schülern finden Sie hier…

Die Beurlaubung gilt nicht mehr automatisch als erteilt, sondern muss beantragt und bewilligt werden. Ohne Beurlaubung muss am Präsenzunterricht teilgenommen werden.  Das Antragsformular finden Sie hier…

 

28.07.2021

Informationen zum kostenlosen und freiwilligen Impfangebot für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahre und in Schule tätige Personen durch mobile Impfteams in der Schule

Anschreiben für Eltern/Schüler/in Schule tätige Personen hier…
Aufklärungsmerkblatt hier…
Anamnese- und Einwilligungsbogen hier…

 

20.07.2021

Präsenzunterricht im Regelbetrieb
Das neue Schuljahr 2021/22 startet ab 02. August 2021 mit vollem Präsenzunterricht im
Regelbetrieb für alle Schularten. Nach dem derzeitigen Stand kann mit Beginn des Schuljahres auf die bislang geltende Kohortenregelung verzichtet werden. Zudem ist der bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 geltende Corona-Reaktionsplan ausgelaufen.
Um für alle Beteiligten ein sicheres Ankommen im neuen Schuljahr zu gewährleisten, und vor dem Hintergrund der noch nicht absehbaren Auswirkungen der Delta-Variante auf die Entwicklung der Infektionszahlen bleibt es – wie vor den Sommerferien bereits angekündigt – in den ersten drei Wochen des Schuljahres bei der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Innenräumen und bei der verpflichtenden
Selbsttestung zweimal pro Woche. Im Außenbereich des Schulgeländes ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mit Beginn des neuen Schuljahres vollständig aufgehoben.

Vereinfacht gesprochen, merken Sie sich für Ihre Planungen für die ersten drei Schulwochen bitte:

 Maskenpflicht in Innenräumen, aber nicht im Außenbereich
 2x wöchentliches Testen für nicht vollständig Geimpfte und Genesene
 Keine Kohortenregelung mehr

Die detaillierten Regelungen werden in der ab 25.07.2021 gültigen Schulen-Corona-Verordnung
enthalten sein. 

Die an Schulen bewährten Hygieneregeln (AHA-L-Regeln) gelten auch im neuen Schuljahr fort. Den jeweils aktuellen Stand sowie die wichtigsten Regelungen zur Maskenpflicht, zu den Testungen, zu Beurlaubungen oder zum Musik- und Sportunterricht (mit Verlinkungen zu Detailregeln) finden Sie zusammengefasst im Hygieneleitfaden für das Schuljahr 2021/22 hier… 
Der Hygieneleitfaden wird unter dem angegebenen Link auf dem jeweils aktuellen Stand gehalten.

Regelungen für Reiserückkehrende
Bei all den Lockerungen dieser Tage müssen wir uns stets vergegenwärtigen, dass wir uns auch weiterhin in der Corona-Pandemie befinden. An dieser Stelle sei daher noch einmal auf die in diesem Jahr geltenden Regelungen für Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten hingewiesen (hier…).

Für einen sicheren Start ins neue Schuljahr ist es daher auch weiterhin wichtig, dass Urlaubsreisende nach Rückkehr die geltenden Quarantänevorgaben gewissenhaft beachten. Kinder und Jugendliche, die sich in einer entsprechenden Quarantäne befinden, werden selbstverständlich nicht in die Schule kommen können. Ein ganz wesentlicher Beitrag, insbesondere von Familien mit Schulkindern, ist eine Testung in den letzten drei Tagen vor dem ersten Schultag bzw. eine ärztliche Abklärung unspezifischer Symptome. Dies kann nicht nur den Schulstart
entlasten, sondern kann auch im Rahmen des Möglichen verhindern, dass ein Viruseintrag in Schulen erfolgt. 

Einschulungsveranstaltung Neuer 5. Jahrgang
Die Einschulungsfeier findet bei uns am Dienstag (03.08.) um 9.45 Uhr in der Sporthalle statt. 

Es gelten folgende Vorgaben:
a) Maskenplicht in den Gebäuden
b) Testpflicht: Auch für Eltern und Angehörige gilt die Testpflicht. Ein Testergebnis darf höchstens drei Tage alt sein. Geimpfte und Genesene brauchen kein negatives Testergebnis, um das Schulgelände betreten zu dürfen. Eine qualifizierte Selbstauskunft reicht bei Schülerinnen und Schülern (auch bei den neu eingeschulten) aus.

Die Eltern/Erziehungsberechtigten unserer neuen Schülerinnen und Schüler erhalten in der letzten Ferienwoche noch einmal eine schriftliche Info mit allen wichtigen Infos zum Einschulungstag. 

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Alle am Schulleben Beteiligten sollen sich an diesem Hygieneleitfaden in den kommenden Monaten möglichst übersichtlich orientieren können. Es soll die Frage beantwortet werden: Was gilt für wen und wann? 

Den aktuellen Hygieneleitfaden finden Sie hier…