Zur Petition (Nr. 6) (Link)
Text der Petition:
100% Unterrichtsversorgung durch voll ausgebildete Lehrkräfte an allen Schularten in Schleswig-Holstein zur Sicherung von Unterricht!
Schleswig-Holstein ist das bundesweite Schlusslicht bei den Bildungsausgaben. Schon jetzt können die von der Kultusministerkonferenz vorgeschriebenen Stundenkontingente nicht mehr erfüllt werden. Durch die noch einmal verschlechterte Zuweisung im aktuellen Planstellenzuweisungsverfahren (PZV) verschärft sich die Situation für alle an Schule Beteiligten weiter: Nach jetzigem Stand sollen im kommenden Schuljahr landesweit 365 Stellen gestrichen werden. Die Gymnasien sind davon überproportional betroffen. Damit verstößt das aktuelle PZV gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und bewirkt, dass die Schularten und ihre Interessenvertretungen gegeneinander ausgespielt werden.
Praktikanten, Schulsozialarbeiter oder andere fachlich nicht ausgebildete Personen dürfen nicht für regulären oder Vertretungsunterricht missbraucht werden. Es gibt genug sehr gut ausgebildete Lehrkräfte mit Zweitem Staatsexamen, die in den Schulen dringend gebraucht werden und die auf eine Einstellungschance warten.
Wir fordern von der Landesregierung, dass allen Schulen in Schleswig-Holstein eine ausreichende Zahl an Lehrkräften zur Verfügung gestellt wird, um die Unterrichtskürzungen und den viel zu hohen Unterrichtsausfall für alle Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein zu verringern. Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft muss deshalb eine mindestens 105 prozentige Personalzuweisung vornehmen, damit Fehlstunden in der Regel von der ersten Stunde an durch Fachlehrkräfte der Schule vertreten werden können. Schülerinnen und Schüler verdienen einen Anspruch, auch in Vertretungsstunden Fachunterricht durch Fachlehrkräfte zu erhalten.
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Hintergrundinfos zum Thema “Öffentliche Petition”
Was ist eine Öffentliche Petition?
Bitten oder Beschwerden, die von allgemeinem Interesse sind, können als Öffentliche Petition eingereicht werden. Sie werden entsprechend der der Verfahrensgrundsätze für die Behandlung von Öffentlichen Petitionen nach ihrer Zulassung im Internet veröffentlicht und können dort mitgezeichnet werden. Wird eine Petition nicht veröffentlicht, so erfolgt auf jeden Fall eine Bearbeitung entsprechend dem Verfahren für nicht-öffentliche Petitionen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung der Petition.
Was bedeutet Mitzeichnung?
Mitzeichnung ist die Unterstützung einer öffentlichen Petition durch Dritte in Form eines Eintrags in die Mitzeichnungsliste. Die Mitzeichnungsliste ist im Internet bei der jeweiligen öffentlichen Petition unter der Rubrik „Mitzeichnungen“ einsehbar.
Was ist die Mitzeichnungsfrist?
Die Mitzeichnungsfrist ist der Zeitraum, in dem eine Petition mitgezeichnet werden kann. Sie beträgt für die öffentlichen Petitionen im Internet einheitlich sechs Wochen.